Rekultivierung

Rekultivierung
Durch die Gewinnung von Kies und Sand im Tagebau entstehen bei der Trockengewinnung freie Grubenräume. Diese Kiesgruben können auf das Ursprungsniveau verfüllt und durch Auftrag von Mutterboden rekultiviert werden. Die Rekultivierung kann aber auch auf der Abbausohle erfolgen oder die Grube wird nicht verfüllt, sondern der Natur, bzw. der natürlichen Sukzession überlassen (Renaturierung). Maßgebend für die Art der Sanierung des ehemaligen Tagebaus sind die Auflagen, die dem Tagebauunternehmen im Genehmigungsverfahren erteilt werden.

Nach Beendigung der Verfüllung wird der seit der Gewinnung in Halden aufgeschüttete Mutterboden auf die verfüllten Flächen aufgetragen. Die Fläche wird entsprechend dem Rekultivierungsbetriebsplan hergerichtet und der festgelegten Folgenutzung zugeführt. Möglichkeiten der Folgenutzung gibt es viele. In ehemaligen Tagebauflächen der Firma Röhm wurde der Naturentwicklung Raum gegeben und es wurden Möglichkeiten der Freizeitgestaltung geschaffen.

Ziel der Auffüllung und Rekultivierung ist die landschaftsgerechte Wiederherstellung bzw. Neugestaltung von Flächen. Dabei muss sowohl ein für die Natur als auch für die spätere Nutzung verträglicher Bodenaufbau hergestellt werden. Von der Maßnahme dürfen keinerlei Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere für Boden und Wasser, ausgehen. Rechtliche Grundlagen hierfür bilden: das Abfallgesetz (§ 3), das Baugesetz (§ 202), das Bodenschutzgesetz (§§ 1 und 4), das Naturschutzgesetz (§§ 11, 12 und 13), das Wasserhaushaltsgesetz (§ 34) sowie die Landesbauordnung. Der Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 12 BodSchätzG) (Vgl. Merkblatt zu Auffüllungen und Rekultivierungen von Abbaustellen des Landratsamtes Biberach. Dezember 1997).

Folgenutzungen von rekultivierten Flächen im Rahmen eines erfolgten abgeschlossenen Kiesabbaus stehen in Zusammenhang. Die Art der Folgenutzung wird dabei mit der Planerstellung für die Rekultivierung festgelegt.

Die Rekultivierungsplanung wird durch die naturschutzrechtliche Genehmigung und die wasserrechtliche Erlaubnis für den Kiesabbau geregelt. Der Bebauungsplan regelt die rechtlichen Grundlagen der Folgenutzung.

Grundsätzlich sind die Möglichkeiten der Folgenutzung auf das jeweilige Einzelprojekt abzustimmen. Die Folgenutzung ist jedoch zwingender Bestandteil von Abbauprojekten, weil sich erst durch die Zusammenfassung der Maßnahmen in der Bau-, Betriebs-, Nachsorge und Folgenutzungsphase der tatsächliche Eingriff in die Natur- und Landschaftsschutzinteressen abschätzen lässt.

Beeinträchtigungen dieser Interessen, die durch den Abbau entstehen, können oft nur durch Sicherstellung einer entsprechenden Folgenutzung im Sinne einer Aufwertung von Natur und Landschaftsraum ausgeglichen werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass bereits vor der naturschutzrechtlichen Behandlung die Folgenutzung durch Festlegung (z.B. Ausweisung als „ökologische Vorrangfläche“, wie Rückzugs- und Inintialstandorte für Flora und Fauna) und privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Kauf, Folgenutzungsklauseln im Pachtvertrag, etc.) gewährleistet wird (Vgl. V. Patzold, G. Gruhn, C. Drebenstedt: Der Nassabbau. Berlin Heidelberg 2008, S. 36-37).
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